1. Verbindlichkeit:
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil eines jeden von einem Unternehmer im Sinne des KSchG, BGBl 140/1979 idgF mit uns abgeschlossenen Vertrages einschließlich Beratungs- und sonstiger Nebenleistungen, auch wenn im Einzelnen nicht gesondert darauf hingewiesen wird. Das Abgehen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, mündliche Nebenabreden sowie sonstige nachträgliche Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. Die Anwendung anderer Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, wird hiermit ausgeschlossen. Erfolgt eine Bestellung unter Zugrundelegung von Einkaufsbedingungen des Käufers, so sind nachfolgende Lieferungen unsererseits nicht als Annahme der Einkaufsbedingungen anzusehen, sondern als Anbot auf Abschluss des Vertrages unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mit vorbehaltloser Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung anerkennt der Käufer jedenfalls die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unter gleichzeitigem Verzicht auf die Geltung seiner Einkaufsbedingungen.
2. Angebot und Lieferung:
- Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Menge freibleibend und verstehen sich ohne Umsatzsteuer, basierend auf den der Angebotserstellung zugrundeliegenden Kosten. Wird kein Angebot erstellt, im Angebot kein Preis genannt oder auf den jeweils gültigen Listenpreis verwiesen, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Soweit nichts Anderes vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk, unverladen und abholbereit für den Käufer. Der Transportauftrag erfolgt durch den Käufer. Sobald mit
dem Verladen der Waren im Werk oder Auslieferungslager begonnen wurde, gehen in allen Fällen der Lieferung Gefahr und Zufall auf den Käufer über. In Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung erfolgt der Versand stets unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies bezieht sich auch auf Frankolieferungen. - Bei den von uns bekannt gegebenen Lieferzeiten handelt es sich um unverbindliche Angaben, die nach Möglichkeit nicht überschritten werden, für deren Einhaltung jedoch keine Gewähr übernommen wird. Wir behalten uns die schriftliche Vereinbarung einer Lieferfrist für jeden einzelnen Auftrag vor. In diesem Fall ist bei einer Überschreitung der vereinbarten Fristen um mehr als 8 Wochen der Käufer berechtigt, unter Festsetzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche, ausgenommen wegen Vorsatz, sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Punkte 3) e) und f) sinngemäß.
- Der Käufer ist zugleich mit der Mitteilung der Abholbereitschaft zur Annahme verpflichtet. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, die gegenständlichen Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern, zu verrechnen und den Kaufpreis gemäß der Vereinbarung fällig zu stellen oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und folglich die Ware anderweitig zu veräußern.
- Von unserer Lieferverpflichtung entbinden uns Fälle höherer Gewalt. Höhere Gewalt sind alle für uns unvorhersehbaren Ereignisse, wie insbesondere Feuer, Explosion, Unruhen, Krieg, Erdbeben und sonstige Naturgewalten, Epidemien sowie Streik.
3. Gewährleistung und Schadenersatz:
- Der Käufer hat stets die nachteiligen Folgen unrichtiger Bestellangaben zu tragen.
- Bei Selbstabholung sind Mängel vom Käufer sofort zu rügen.
- Gemäß den §§ 377, 378 UGB sind Waren bei Übernahme vom Käufer oder von ihm zurechenbaren Personen mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Für den Fall, dass der Käufer die Waren nicht persönlich oder durch eine ihm zurechenbare Person übernimmt, gilt die Ware als mangelfrei zugestellt. Allfällige Mängel sind vom Käufer unverzüglich am Übernahmeort festzustellen. Versteckte Mängel sind sofort nach deren Auftreten, bei sonstigem Haftungsausschluss, schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ungültig. Die Ware ist bis zur endgültigen, einvernehmlich schriftlichen oder rechtskräftigen Klärung bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung nicht zu verwenden und beim Käufer so zu verwahren, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind.
- Ist die Mängelrüge ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht sowie berechtigt, können wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, die Gewährung einer angemessenen Gutschrift oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) vornehmen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des mangelhaften, von uns gelieferten Produktes eingeschränkt. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit von uns allenfalls ausgearbeiteten Verarbeitungs-Richtlinien bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. Es obliegt dem Käufer, sich erforderlichenfalls vorerwähnte Richtlinien zu besorgen. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, sind ausgeschlossen.
- Der Käufer ist verpflichtet die Ware sachgemäß zu lagern und vor Feuchtigkeit, Nässe und UV-Strahlung zu schützen.
- Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, können nur bei Vorsatz des Verkäufers und wegen Fehlens vertragsmäßig zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche wie z.B. wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.
- Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen 6 Monate nach Gefahrenübergang. Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche in 6 Monaten nach Kenntnis des Käufers vonSchaden und Schädiger, spätestens aber 3 Jahre nach Gefahrenübergang.
- Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Käufer sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.
- Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Käufer sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.
- Generell dürfen unsere Produkte nur nach den jeweilig gültigen Normen und einschlägigen Verlegerichtlinien verarbeitet werden. Bei Nichtbeachtung entfällt jegliche Haftung unsererseits.
- Für Verarbeitungs- und Beratungshinweise o.ä. wird von uns eine Haftung (Punkte 3) f) und g)), aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur übernommen, wenn diese Hinweise von uns verbindlich und schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, uns in allen relevanten Details bekanntes Bauvorhaben gegeben werden. In jedem Fall bleibt der Käufer verpflichtet, unsere Hinweise unter Berücksichtigung der Produktbeschreibung und Eigenschaften unserer Waren und des konkreten Verwendungszweckes zu prüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls einen Fachmann zuzuziehen.
- Der Käufer ist verpflichtet, Fehlmengen bis zu 1 % zu dulden, zumal gelegentlich auch Mehrmengen verladen werden. Die Geltendmachung größerer Fehlmengen setzt die Vorlage einer Bescheinigung des Transporteurs voraus. m) Die Geltendmachung besonderer Rückgriffsansprüche (§ 933b Abs. 1 ABGB) durch den Käufer ist ausgeschlossen. Davon kann nur einvernehmlich schriftlich abgegangen werden.
4. Produkthaftung:
- Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber dem Vertragspartner nicht für eingetretene Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Der Käufer ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzuwirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Dies bedeutet, dass eigene Wahrnehmungen oder Wahrnehmungen bzw. Mitteilungen von Käufern, die auf produkthaftungsrelevante Ursachen schließen lassen, uns unverzüglich mitzuteilen sind. Für den Fall, dass wir uns zu einer Produktrückholung entschließen, verpflichtet sich der Käufer, den Verkauf der von uns bezeichneten Waren sofort einzustellen und am Austausch der rückgeholten Ware durch neue mitzuwirken. Wir werden so schnell dies möglich ist die rückgeholte Ware durch möglichst gleichwertige austauschen. Ansprüche des Käufers aus solchen Rückholaktionen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- Eine über die Ersatzpflicht nach dem PHG hinausgehende Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften trifft uns nur, sofern uns Vorsatz nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist Voraussetzung für unsere Haftung, dass der Käufer bzw. seine allfälligen Abnehmer sämtliche Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen, etc. einhält. Der Käufer ist überdies verpflichtet, diese Warnhinweise und sonstigen Anleitungen in vollständiger und jeweils aktueller Fassung, tunlichst in Schriftform, dem Endabnehmer bekannt zu geben.
5. Preise und Zahlungsbedingungen:
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen 30 Tage nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsausstellung werden 2 % Skonto gewährt.
- Die Gewährung eines Skontos setzt voraus, dass alle früheren Rechnungen, sofern ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen, bezahlt sind. Bei Teilrechnungen wird Skonto nur dann gewährt, wenn alle Rechnungen innerhalb der vierzehntägigen Frist 14 bezahlt werden.
- Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber und nicht an Zahlung statt angenommen. In diesem Fall ist jeglicher Skontoabzug ausgeschlossen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu zahlen. Im Falle seiner Säumigkeit hat er weiters Mahnspesen in der Höhe von maximal 1 % des aushaftenden Forderungsbetrages, mindestens aber € 15,00 zu begleichen; weiters muss er für die entstandenen Inkassospesen und anwaltlichen Interventionskosten aufkommen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen bzw. die Aufrechnung mit von uns weder ausdrücklich anerkannten noch rechtskräftig gerichtlich festgestellten Gegenforderungen des Käufers ist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich ausgeschlossen.
- Ist die Gegenleistung, insbesondere wegen der schlechten Vermögenslage des Käufers gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zu verweigern (§ 1052 ABGB) und für diese und allen weiteren Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Rückstand, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche zur Liefereinstellung und zum Vertragsrücktritt berechtigt. Uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig.
6. Eigentumsvorbehalt:
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unsererseits gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich sämtlicher Nebengebühren, sowie bis zum Ablauf etwaiger Scheck und Wechselobligos, unser Eigentum.
- Den Käufer trifft die Verpflichtung, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderung zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer und Einbruchdiebstahl ausreichend zu versichern. Er ist weiters nur befugt, über die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu verfügen und darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
- Im Falle der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den hierfür erzielten, vermögenswerten Vorteil.
- Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf es keiner vorhergehenden Rücktrittserklärung.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu.
- Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns den Zutritt zu seinem Lager oder zu seinen sonstigen Räumlichkeiten zum Zwecke der Feststellung unserer Eigentumsware zu gestatten, die Eigentumsware gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder herauszugeben.
7. Urheberrechte:
- Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von uns bei Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen an den Käufer weder übertragen noch zur Benutzung überlassen. Nach Vereinbarung können eingeschränkte Werknutzungsbewilligungen bei Anfertigung einer Ware gemäß Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen von Käufern ohne Verletzung von Schutzrechten Dritter gewährt werden.
- Fertigen wir eine Ware gemäß Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen von Käufern an, erstreckt sich unsere Haftung nur darauf, dass die Werksausführung den Kundenangaben entspricht. Hinsichtlich der Konstruktion selbst, insbesondere hinsichtlich der dem Stand der Technik entsprechenden Entwicklung, Planung und Ausführung, trifft uns weder eine Haftung, noch eine Prüf- oder Warnpflicht. Folglich muss der Käufer den Verkäufer hinsichtlich allfälliger Verletzungen von Schutzrechten vollkommen schad- und klaglos halten. Unsererseits besteht keine Prüfpflicht, ob bei derartigen Ausführungen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Wir verpflichten uns, sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung des Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über betriebliche und geschäftliche Belange des Käufers sowie zur Überbindung dieser Verpflichtungen auf allfällige Erfüllungsgehilfen.
- Konstruktionen und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge, die uns geliefert werden, bleiben unser Eigentum. Es ist folglich nicht gestattet, diese sowie auch andere Unterlagen, die unsererseits zur Verfügung gestellt wurden, an Mitbewerber bzw. sonstige Dritte, wenn auch nur auszugsweise, weiterzuleiten oder diesbezügliche Informationen Dritten bekannt zu geben.
8. Verpackung:
- Ladungsträger (Standard, ÖBB/Euro, werkseigene) werden dem Käufer in Rechnung gestellt und sind von diesem auch zu bezahlen. Informationen und Preise zu Ladungsträgern
unter: www.steinbacher.at/ladungstraeger - Unsere Standardverpackungen können derzeit kostenlos über das Sammelsystem der ARA bzw. nach gesonderter Mitteilung bei einem gleichwertigen Entsorger entsorgt werden.
9. Retourware:
- Die Rücknahme bereits ausgelieferter, nicht mangelhafter Ware (Retourware) erfolgt in Ausnahmefällen nach Vereinbarung ausschließlich in einwandfreiem Zustand. Die Rücksendungskosten sind vom Käufer zu tragen. Manipulationskosten in Höhe von 30 % vom Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
- Jegliche Beschädigung der Ware durch den Käufer oder Frachtführer schließt regelmäßig die Rücknahme aus.
10. Datenverarbeitung:
Der Käufer erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten innerhalb der Unternehmensgruppe des Verkäufers für den Zweck der Erbringung aller in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfassten Leistungen sowie zu Gläubigerschutz- und Werbezwecken. Dem Käufer steht ein jederzeitiges Recht auf Widerruf zu.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
- Erfüllungsort für alle aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer entstehenden Ansprüche ist der Standort unseres Auslieferungswerkes bzw. unseres Lagers, sofern sich diese im Inland befinden, sonst der Hauptsitz des Verkäufers. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Auslieferungswerk bzw. Lager und wird dort zur Abholung durch den Käufer bzw. von ihm beauftragte Frachtführer bereitgestellt. Auf Verlangen des Käufers übernimmt der Verkäufer auf eigene Kosten, jedoch auf Gefahr des Käufers die Verladung und Versendung der Lieferung an jeden vom Käufer gewünschten Ort im Inland oder europäischen Ausland. In diesem Fall hat der Käufer rechtzeitig für eine unbehinderte Befahrbarkeit der Baustelle bzw. des Abladeortes zu sorgen und ohne Verrechnung zwei Hilfskräfte für den Abladevorgang zur Verfügung zu stellen.
- Für alle mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertragsverhältnis bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird als Gerichtsstand ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers vereinbart.
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
12. Unwirksamkeit / Schlussbestimmungen:
- Sollte eine Bestimmung bzw. sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen.
- Sämtliche Verständigungen, insbesondere Mängelrügen gemäß § 377 f UGB, haben schriftlich per Telefax oder mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
Fehler und Irrtümer vorbehalten!